44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion setzt grundsätzlich voraus, dass der Adressatin oder dem Adressaten im Rahmen des erfolglosen Zustellversuchs zumindest eine Abholeinladung der Post zugegangen ist, diese also in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt ist und demzufolge hätte zur Kenntnis genommen werden können.