Der Entscheid der SID sei daher aufzuheben und die Sache materiell zu prüfen (pag. 1). 21.4 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bei den BVD hängigen Verfahrens mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen und sich entsprechend die Möglichkeit hätte verschaffen müssen, das Einschreiben innert Frist abzuholen. Hinzu komme, dass die BVD dem Beschwerdeführer die Aufgebotsverfügung am 3. November 2020 erneut per A-Post hätten zukommen lassen, mit dem Hinweis, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen habe (pag.