O., N 33 f. zu Art. 51). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Gericht bereits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3). 21.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, es sei in seiner Situation, in der es «in hohem Masse um Leben und Tod und nicht um eine Busfahrt» gehe, nicht hinnehmbar, dass sein Fall aus formellen Gründen nicht ge-