21. 21.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2020 eingetreten ist. 21.2 Die urteilende Behörde entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Sie überprüft deren Vorliegen von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Prozessvoraussetzung ist unter anderem das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache (MERKLI/DAUM, a.a.O., N 33 f. zu Art.