, N. 12 f. zu Art. 72). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die materielle Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Umwandlung der Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Ziff. 8. + 21.3.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 20. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles