19. Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid der SID, dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die SID mit ihrem Entscheid geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERK- LI/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2020, 2. Aufl., N. 12 f. zu Art. 72).