15. Die Verfahrensleitung gewährte der Vorinstanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2021 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik innert einer Frist von 20 Tagen (pag. 41 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 23. März 2021 (pag. 47) bzw. vom 22. März 2021 (pag. 51) auf die Einreichung einer Duplik. 16. Mit Verfügung vom 24. März 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 53 f.).