14. Das handschriftliche Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2021 (pag. 31) wurde mit Verfügung vom 9. März 2021 (pag. 33 f.) gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 18. März 2021 erstreckt. Mit Stellungnahme vom 17. März 2021 (pag. 37) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.