12. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 12. Februar 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid der SID fristgerecht den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23). 13. Am 15. Februar 2021 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einzureichen (pag. 25 f.).