10. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 13). 11. Die Verfahrensleitung forderte in der Folge die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Februar 2021 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Februar 2021 einzureichen (pag. 15 f.).