Die persönlich am 27. November 2020 abgegebene Beschwerde sei folglich verspätet erfolgt und es sei nicht geltend gemacht worden, dass ein entschuldbares Hindernis für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vorgelegen hätte, was eine Wiederherstellung der verpassten Frist erlauben würde. Daher könne voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, seine Beschwerde schriftlich zurückzuziehen.