2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Beilage zu Dossier 2020.SIDGS.848, pag. 4) wurde die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 gleichentags mittels eingeschriebener Sendung an den Beschwerdeführer verschickt und ihm am 19. Oktober 2020 unter Fristansetzung bis am 26. Oktober 2020 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet.