22 ten Einstellungsverfügung aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 26. August 2021 ist somit abzuweisen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen