Im Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Januar 2021 ging es um den rechtswidrigen Aufenthalt zu verschiedenen Zeiträumen. Das Bundesgericht hielt zum Revisionsgrund der einander widersprechenden Strafentscheide fest, dass die einem Strafbefehl, den staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügungen sowie dem obergerichtlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalte nicht übereinstimmen würden. Es sei nicht von Bedeutung, dass der rechtswidrige Aufenthalt in späteren Entscheiden rechtlich anders beurteilt und die Verfahren in der Folge eingestellt worden seien (E. 2.3.).