320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkämen. Nehme man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lasse eine (erneute) strafrechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, werde dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (E. 1.4.3.). Im Ergebnis ging das Bundesgericht davon aus, dass der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens gebildet habe, rechtskräftig eingestellt wurde.