Im Unterschied zur Gesuchstellerin, die den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, wurden andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid- 19 V somit nicht bestraft. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die von der Gesuchstellerin genannten Einstellungsverfügungen würden ein Prozessurteil und keinen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellen. Die Frage, ob eine Einstellungsverfügung einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO darstelle, hatte das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit zu beurteilen.