Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit nicht offensichtlich. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Die Gesuchstellerin hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Unbeachtlich dabei ist die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Rechtsgleichheit mit den die allfällig widersprechenden Einstellungsverfügungen.