13 (WALDMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 49). Wo Bundesrecht und kantonales Recht dieselbe Rechtsfrage aus dem Bereich desselben Regelungsgegenstandes unterschiedlich regelten, liege i.d.R. gleichzeitig ein Kompetenz- und ein Normkonflikt vor. Für solche Konstellationen würden die folgenden Grundsätze zur Anwendung kommen (WALDMANN, a.a.O., N 30 zu Art.