Dies könne umso weniger angehen, als diese «zahlreichen Einstellungen» entgegen den Darstellungen in der Replik gerade nicht im gleichen Verfahren erlassen worden seien und der Gesuchstellerin in diesem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern es zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs relevant sein solle, wie viele Einstellungen im Zusammenhang mit Art. 6a Covid-19 V erfolgt seien. VI. Nichtigkeit