410 Abs. 1 StPO seien im Revisionsgesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Es sei nicht vorgesehen, dass die regionale Staatsanwaltschaft, die sich gemäss Art. 412 Abs. 3 StPO als Vorinstanz zum Revisionsgesuch äussern könne, Belege für das Revisionsgesuch nachreichen solle. Dies könne umso weniger angehen, als diese «zahlreichen Einstellungen» entgegen den Darstellungen in der Replik gerade nicht im gleichen Verfahren erlassen worden seien und der Gesuchstellerin in diesem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht zukomme.