Es habe für die Staatsanwaltschaft demnach kein Anlass bestanden, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten. Für die Frage der Nichtigkeit sei es ferner ohnehin irrelevant, ob die Staatsanwaltschaft habe erkennen können, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 6a Co- vid-19 V hängig gewesen sei. Entscheidend sei einzig und alleine, ob sich ein einem Entscheid anhaftender Mangel als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise, was unabhängig von einer Beschwerde der Fall wäre. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO seien im Revisionsgesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.