11 te Rechtsgrundlage stützen würden, grundsätzlich und ohne entgegengesetzte rechtliche Bestimmung vom Grundsatz ex tunc auszugehen wäre. Dies sei allerdings nicht der Fall, wie mit Stellungnahme vom 3. März 2022 ausführlich dargelegt worden sei. Ganz im Gegenteil sei dem Grundsatz nach in solchen Fällen von einer Wirkung ex nunc auszugehen, was in Art. 50 Abs. 3 BVG explizit festgehalten sei.