Es sei zutreffend, dass es im Falle des BGE 131 I 28 E. 5.5 um die Aufhebung einer Bestimmung der beruflichen Vorsorge gegangen sei, und in diesem Zusammenhang Art. 50 Abs. 3 BVG eine Wirkung ex nunc explizit vorsehe. Daraus folge allerdings entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers nicht, dass dem Entscheid «nur darum» eine Wirkung ex nunc et pro futuro und nicht ex tunc zukomme. Dies würde voraussetzen, dass im Hinblick auf bereits ergangene Rechtsanwendungsakte, die sich auf eine als bundesrechtswidrig erkann-