Dass diese bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Es seien zusammengefasst keine Gründe ersichtlich, aus denen der Strafbefehl für nichtig zu erklären wäre. Weitere Revisionsgründe würden von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht. Das Revisionsgesuch sei unbegründet und folglich abzuweisen. Beim beantragten Ausgang müsse die Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens tragen. In ihrer Duplik vom 17. Mai 2022 machte sie Folgendes geltend: