Es sei in den Medien darüber berichtet worden und die Beschwerdeschrift habe zu jedem Zeitpunkt online eingesehen werden können. Darin sei die Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung ausführlich dargelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe also zumindest erkennen müssen, dass die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage in Frage stehe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund das Urteil des Bundesgerichts abgewartet hätte (was überdies auch hohe Kosten eingespart hätte). Es sei der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der zu