Der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Bundesrechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Verordnung weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen sei, sei zu widersprechen. Am 12. April 2021 hätten verschiedene Organisationen und Personen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Art. 6a Covid-19 V nichtig, eventuell aufzuheben sei, erhoben, da dieser verfassungswidrig sei. Die Beschwerde sei ausführlich begründet und gleichentags auf verschiedenen Portalen veröffentlicht worden. Es sei in den Medien darüber berichtet worden und die Beschwerdeschrift habe zu jedem Zeitpunkt online eingesehen werden können.