49 Abs. 1 BV) habe nur eine Wirkung «ex nunc», weil Art. 50 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) anwendbar sei. Im vorliegenden Fall der Verfassungswidrigkeit einer Erlassbestimmung gebe es aber keine Norm, die einer Wirkung der Aufhebung «ex tunc» entgegenstehe. Der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Bundesrechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Verordnung weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen sei, sei zu widersprechen.