Die Gesuchstellerin bringt vor, die rechtliche Grundlage für den Strafbefehl falle gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO weg. Die Berner Covid-Verordnung, welche beim betreffenden Verfahren als Rechtsgrundlage gedient habe, sei zwischenzeitlich durch das Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert worden. Sie beantragt daher die rückwirkende Aufhebung des Strafbefehls. In ihrem Nachtrag vom 15. Oktober 2021 bringt die Gesuchstellerin vor, mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sei sie einer Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen zu einer