In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der von der Gesuchstellerin vorgebrachte strafprozessuale Revisionsgrund gegeben ist. Es handelt sich bei der von der Gesuchstellerin eingereichten Eingabe um eine Laieneingabe, welche als Revisionsgesuch betitelt wurde. Auch wenn die Gesuchstellerin nicht sämtliche Revisionsgründe vorbringt, rechtfertigt es sich daher die möglicherweise betroffenen Revisionsgründe zu prüfen. 23. Vorbringen der Gesuchstellerin