Auch der Bundesrat habe die in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierte Ausnahme vom (damaligen) grundsätzlichen Veranstaltungsverbot mit der hohen Bedeutung, die politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen in einer grund- und staatsrechtlichen Perspektive zukomme, begründet. Aus diesem Grund seien solche Kundgebungen privilegiert worden. Insbesondere sei keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl Teilnehmer festgelegt worden. Der Bundesrat habe vielmehr erwogen, dass mit der Pflicht der Teilnehmenden, eine Gesichtsmaske zu tragen, das Recht auf freie Meinungsäusserung mit dem erforderlichen Schutz gewährleistet werden könne (E. 7.7.1.).