20. In der Replik beantragte die Gesuchstellerin, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Strafbefehlen aufgrund von Art. 6a Covid-19 V eingestellt worden seien, und dem Gericht die entsprechenden Verfügungen zuzustellen. Die von der Gesuchstellerin beantragten Editionen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird (siehe Ziff. VI.28 unten). V. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 21. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021