13. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 wurde diese kantonale Bestimmung für bundesrechtswidrig erklärt, da sie in unverhältnismässiger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrem Revisionsgesuch auf diesen Bundesgerichtsentscheid. 3 III. Eintretensfrage