Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein. Die Gesuchstellerin beantragte sinngemäss, der Strafbefehl vom 6. August 2021 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben (pag. 1). 3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und die amtlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft ediert (pag. 11 f.).