34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 1 und 2, 129, 333 aStGB 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO 63 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 13'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.