3.1 Es werde festgestellt, dass der Strafkläger G.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne (Art. 122 Abs. 4 StPO); 3.2 Es wurden für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________ (Ziffer I.1 der Anklageschrift);