1. A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Juli 2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd (Ziffer I.3 der Anklageschrift), schuldig erklärt wurde. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB). 3. Im Zivilpunkt verfügt wurde: