61 ausschliesslich die Zustimmung zur Löschung dieser erhobenen Daten zu verfügen. Versehentlich wurde in Ziff. V.1. des Urteilsdispositivs vom 14. Juni 2023 der falsche Artikel angeführt. Richtigerweise ist die Zustimmung zur Löschung gestützt auf Art. 354 Abs. 4 Bst. a aStGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil- Gesetz zu verfügen. Dieses Versehen wird im Rahmen der Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle Strafregister behoben.