24. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 814]) wurde vom Beschuldigten kein DNA-Profil erstellt, sondern einzig die erkennungsdienstlichen Daten erfasst (vgl. pag. 198). Demnach ist