zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der Kürzung des Aufwands um eine Stunde aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung (pag. 1236; pag. 1266) resultiert eine Entschädigung von CHF 5'260.50 (Zeitaufwand: 18.33 Stunden zu CHF 250.00/Std; Reisezuschlag: CHF 150.00; Auslagen: CHF 151.90; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7%, ausmachend CHF 376.10). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'260.50 an den Strafkläger für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt. VII. Verfügungen