Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'613.85 an die Straf- und Zivilklägerin 2 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen. 23.3.3 Strafkläger Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte dem Strafkläger auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt H.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Juni 2023 einen Arbeitsaufwand von 19.33 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 151.90 zzgl. Mehrwertsteuer geltend.