1236; pag. 1266), allerdings ist diese halbe Stunde bei den Positionen vom 14. Juni 2023 «Teilnahme an Urteilseröffnung» und «Nachbesprechung mit Klientin» angesichts der effektiven Dauer der Urteilseröffnung und einer Kürzung der Nachbesprechungszeit wieder in Abzug zu bringen. Demnach sind die geltend gemachten Aufwände und Auslagen wie beantragt zu entschädigen. Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'613.85 an die Straf- und Zivilklägerin 2 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen.