60 Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'414.20 an die Straf- und Zivilklägerin 1 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen. 23.3.2 Straf- und Zivilklägerin 2 Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte auch der Straf- und Zivilklägerin 2 oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt F.__