23.3 Obere Instanz 23.3.1 Straf- und Zivilklägerin 1 Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin D.________ macht mit Honorarnote vom 30. Mai 2023 einen Arbeitsaufwand von total 8.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 116.60 zzgl. Mehrwehrsteuer geltend (pag. 1153.1 f.). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.