Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'087.25 zu bezahlen. 23.3 Obere Instanz 23.3.1 Straf- und Zivilklägerin 1 Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.