Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'858.75 zu bezahlen. 23.2.3 Strafkläger Da der Beschuldigte verurteilt wird, obsiegt der Strafkläger im Strafpunkt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung angemessen.