23.2.2 Straf- und Zivilklägerin 2 Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten sowie der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt auch die Straf- und Zivilklägerin 2 im Strafund Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Wiederum unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'858.75 zu bezahlen.