Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren – unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'443.20 zu bezahlen. 23.2.2 Straf- und Zivilklägerin 2