23.2 Erste Instanz 23.2.1 Straf- und Zivilklägerin 1 Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten und der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt die Straf- und Zivilklägerin 1 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren – unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – erscheint angemessen.