Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 813]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'111.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 921.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 Obere Instanz Mit Honorarnote vom 14. Juni 2023 macht Rechtsanwalt B.__