424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, zu tragen.